VEREIN FÜR TRADITIONELLEN BUDOSPORT - NORDEN
(Satzung von 1997)
SATZUNG


§ 1

NAME UND SITZ DES VEREINS

1. Der Verein trägt den Namen VEREIN FÜR TRADITIONELLEN BUDOSPORT - NORDEN. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. füh¬ren.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 26506 Norden.


§ 2

ZWECK UND GRUNDSÄTZE

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Aus¬schluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen, die ostasiati¬schen Kampfkünste als Sport und als Körper- und Geisteskultur zu fördern und zu pflegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistun¬gen, die Durchführung von Übungsstunden und die Teilnahme an Meisterschaften und Tur¬nieren.
2. Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit¬glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Durchführung des Sportbetriebs und der Verwaltungsaufgaben sind Vergütungen zulässig.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Lan¬desfachverbänden.


§ 3

MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Ab¬gabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Benutzung der vom Verein herausgegebenen Beitrittserklärung an den Verein zu rich¬ten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Als Förde¬rer des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne das ihnen Rechte aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen ein¬maligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Auf¬nahme¬antrages bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde und dauert minde¬stens 12 Monate.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluß
d) Auflösung des Vereins
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Erklärung an den ge¬schäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Abmel¬dung hat mindestens 1 Monat vor diesem Zeitpunkt beim geschäftsführen¬den Vorstand vor¬zuliegen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt
a) wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
c) wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung be¬gründet sind, nicht Folge leistet,
d) wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,
e) über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
7. Die Mitteilung über den Ausschluß ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
8. Austritt oder Ausschluß befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder son¬stigen Verpflichtungen.
9. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte usw. sind unverzüglich nach Beendi¬gung der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.


§ 4

BEITRÄGE

1. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zah¬len.
2. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen 1/4-jährlich durch Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) oder Dauerauftrag entrichtet werden. Bei eventuellen Barzahlungen sind die Beiträge drei Monate im voraus zum jeweiligen Quartalsersten zu entrichten.
3. Über Beitragserhöhung, oder -ermäßigung und über die Erhebung von Aufnahmege¬bühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rück¬er¬stattung von Beiträgen, Umlagen usw. bei Ausfall von Übungsstunden ist ausge¬schlossen.



§ 5

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Der Vorstand hat zur außerordentlichen Jahresversammlung und, falls es die Ver¬einslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.

2. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht wer¬den. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge müssen als Dringlichkeitsanträge aner¬kannt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten für die Zulässigkeit des Antrages stimmen.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der an¬wesen¬den Mitglieder.
5. Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Es sei denn, daß bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 6

STIMMRECHT

1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 16 Jahren.
2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, daß das an sich stimmberechtigte Mit¬glied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat vor der Ver¬sammlung er¬füllt hat.


§ 7

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muß im ersten Halbjahr je¬des Jah¬res durchgeführt werden.
2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekanntzugeben, die mindestens folgende Punkte enthalten muß:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Anträge.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, unab¬hängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.



§ 8

WAHLEN

1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
2. Das eine Person zwei Ämter bekleidet ist zulässig.

§ 9

VORSTAND

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung alle 3 Vor¬stands¬mitglieder anwesend sind.
Die Einberufung zur Sitzung des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung 2 Wo¬chen vorher allen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zuzustellen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Gericht oder an¬dere Behörden verlangen, selbst vorzunehmen.


§ 10

DIE AUFGABEN DES VORSITZENDEN

1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vor¬standssit¬zungen und die Mitgliederversammlungen. Außerdem unterzeichnet der Vor¬sitzende Zah¬lungsanweisungen. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem 2. Vorsitzenden.


§ 11

DIE AUFGABEN DES KASSENWARTES

1. Der Kassenwart nimmt die Beiträge in Empfang, verwaltet die sonstigen eingehenden Gelder und leistet die vom 1. und 2. Vorsitzenden angewiesenen Zahlungen. Am Ende eines Ge¬schäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen. Diese muß das gesamte Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen enthalten. Der Kassenwart hat außerdem der Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abge¬laufene Geschäftsjahr vorzulegen.



§ 12

KASSENPRÜFER

1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vor¬stand ange¬hören.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassenge¬schäfte, die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Be¬richt vorlegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unver¬züglich verständigen.
4. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluß des Ge¬schäftsjahres erfolgen.


§ 13

AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglie¬derversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimm¬berechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vor¬handene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtli¬nien des Finanzamtes zu verwenden hat.